Statuten
Über uns
gegründet 1870
Statuten
I. Name und Sitz
Art. 1
Unter dem Namen «Frauenverein Urdorf» besteht ein Verein im Sinne von Art. 60–79 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches mit Sitz in Urdorf. Er ist politisch und konfessionell unabhängig. Der Verein ist der Zürcher Frauenzentrale angeschlossen.
II. Ziel und Zweck
Art. 2
Der Verein engagiert sich mit gemeinnütziger Arbeit für das Wohl der Mitmenschen, vor allem der Frauen, Senioren und Bedürftigen in- und ausserhalb der Gemeinde. Er pflegt die Gemeinschaft und fördert die sozialen Kontakte der Mitglieder.
Art. 3
Neue Aufgaben oder Aktivitäten, die dem Vereinszweck entsprechen, können in das Tätigkeitsprogramm aufgenommen werden. Aufgaben, die nicht mehr zeitgemäss sind, können aufgegeben werden. Über Aufgaben und Aktivitäten entscheidet der Vorstand.
Art. 4
Der Verein verfolgt keine kommerziellen Zwecke und erstrebt keinen Gewinn. Die Organe sind ehrenamtlich tätig.
III. Mittel
Art. 5
Der Verein beschafft sich seine Mittel durch:
a) Mitgliederbeiträge
b) Erträge aus eigenen Veranstaltungen
c) Spenden und Zuwendungen aller Art
d) Beiträge der Politischen Gemeinde und anderer Institutionen
Das Geschäftsjahr entspricht dem Kalenderjahr.
Art. 6
Über die Verwendung der Mittel verfügt der Vorstand nach freiem Ermessen, sofern sich die Ausgaben auf die unter Art. 2 und 3 umschriebenen Aufgaben beschränken.
IV. Mitgliedschaft
Art. 7
a) Aktivmitglieder
Aktivmitglied kann jede in der Schweiz wohnhafte volljährige Frau werden.
b) Ehrenmitglieder
Die Generalversammlung kann Mitgliedern mit besonderen Verdiensten die Ehrenmitgliedschaft auf Lebenszeit verleihen.
Art. 8
Der von den Mitgliedern zu entrichtende Jahresbeitrag wird jährlich von der Generalversammlung festgelegt und beträgt höchstens Fr. 100.– pro Jahr.
Ehrenmitglieder, Vorstand und Mitglieder ab 80. Altersjahr (mit mind.10 Jahren Mitgliedschaft) oder 25 Jahren Mitgliedschaft sind von der Bezahlung des Jahresbeitrags befreit.
Art. 9
Aufnahmegesuche sind an den Vorstand zu richten; über die Aufnahme entscheidet der Vorstand. Es besteht kein Rekursrecht.
V. Erlöschen der Mitgliedschaft
Art.10
Die Mitgliedschaft erlischt durch Austritt, Ausschluss oder Tod.
VI. Austritt und Ausschluss
Art.11
Ein Vereinsaustritt ist per Ende Kalenderjahr möglich. Das Austrittschreiben ist bis 1. Dezember an den Vorstand zu richten.
Bleibt ein Mitglied trotz Mahnung den Mitgliederbeitrag schuldig, kann es vom Vorstand ausgeschlossen werden.
VII. Volunteers
Art.12
Um dem Vereinszweck gebührend nachzukommen und die Aktivitäten des Vereins förderlich unterstützen zu können, kann der Vorstand natürliche Personen zu Volunteers ernennen. Der Einsatz der Volunteers erfolgt im Rahmen des durch den Vorstand oder alternativ durch die Arbeitsgruppe definierten Umfangs. Dafür kann eine angemessene Entschädigung ausgerichtet werden. Volunteers können als Gäste, ohne Stimmrecht, der Generalversammlung beiwohnen.
VIII. Organisation des Vereins
Art.13
Die Organe des Frauenvereins sind:
a) die Generalversammlung
b) der Vorstand
c) die Revisionsstelle
IX. Generalversammlung
Art.14
Das oberste Organ des Vereins ist die Generalversammlung. Eine ordentliche Generalversammlung findet im ersten Halbjahr statt. Die Einladung erfolgt schriftlich oder per E-Mail mindestens 20 Tage zum Voraus unter Bekanntgabe der Traktandenliste.
Anträge der Mitglieder für die Generalversammlung müssen dem Vorstand 10 Tage im Voraus schriftlich zugestellt werden.
Folgende Geschäfte werden vorgelegt:
1. Wahl der Stimmenzählerinnen
2. Protokoll der letzten GV
3. Mutationen
4. Jahresbericht des Präsidiums
5. Jahresrechnung
a) Bericht der Kassierin
b) Bericht und Antrag der Revisionsstelle
c) Déchargeerteilung an die Kassierin und den übrigen Vorstand
6. Festsetzung des Aktivmitgliederbeitrages
7. Genehmigung des Budgets
8. Wahl des Vorstands und der Rechnungsrevisorinnen
9. Kenntnisnahme des Jahresprogramms
10. Ehrungen
11. Beschlussfassung über Anträge des Vorstands und der Mitglieder
12. Änderung der Statuten
13. Diverses
Stimmberechtigt sind nur die Aktivmitglieder und Ehrenmitglieder.
An einer Versammlung gemachte neue Anregungen von Wichtigkeit dürfen nicht in der gleichen Versammlung zur Abstimmung gebracht werden.
Art.15
Ausserordentliche Generalversammlungen finden statt, wenn der Vorstand dazu einlädt oder wenn mindestens ein Fünftel der Mitglieder es verlangt.
Art.16
Jede ordnungsgemäss einberufene Generalversammlung ist unabhängig von der Anzahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig. Die Mitglieder fassen die Beschlüsse mit einfachem Mehr. Bei Stimmengleichheit fällt die Vorsitzende den Stichentscheid.
Für eine Änderung der Statuten bedarf es der Mehrheit von zwei Dritteln der anwesenden Stimmenden.
Über die gefassten Beschlüsse ist ein schriftliches Beschlussprotokoll abzufassen.
X. Der Vorstand
Art.17
Der Vorstand besteht aus mindestens 3 Mitgliedern und wird auf die Dauer von zwei Jahren mit Wiederwählbarkeit in Abstimmung gewählt. Er konstituiert sich mit Ausnahme des Präsidiums selbst.
Rücktritte sind dem Präsidium per 31. Dezember des Jahres vor Ablauf der Amtsdauer bekannt zu geben.
Im Vorstand sind folgende Ressorts vertreten:
a) Präsidium (auch Co-Präsidium möglich)
b) Vizepräsidium
c) Finanzen
Der Vorstand kann die Betreuung der einzelnen Tätigkeitsgebiete einzelnen Arbeitsgruppen zuweisen. Der Vorstand ernennt die Mitglieder der Arbeitsgruppen und bestimmt den Vorsitz der Arbeitsgruppe.
Ämterkumulation ist möglich.
XI. Die Revisionsstelle
Art.18
Die Generalversammlung wählt 2 Rechnungsrevisorinnen auf die Dauer von zwei Jahren mit Wiederwählbarkeit. Die Revisorinnen dürfen nicht dem Vorstand angehören.
Die Revisionsstelle kontrolliert jährlich die Buchführung und erstattet dem Vorstand zuhanden der Generalversammlung Bericht.
XII. Zeichnungsberechtigung
Art.19
Rechtsverbindliche Korrespondenz – wie Eingaben an Behörden – bedürfen der Kollektiv-Unterschrift von einem Präsidiumsmitglied oder deren Stellvertreterin, zusammen mit einem weiteren Vorstandsmitglied.
Für den Bankverkehr haben das Präsidium und das Ressort Finanzen je Einzelunterschrift.
XIII. Haftung
Art.20
Für die Verbindlichkeiten des Vereins haftet ausschliesslich das Vereinsvermögen. Die persönliche Haftung der Mitglieder ist ausgeschlossen.
XIV. Auflösung des Vereins
Art.21
Die Auflösung des Vereins kann durch Beschluss einer ordentlichen oder ausserordentlichen Generalversammlung mit einem Stimmenmehr von zwei Dritteln der anwesenden Mitglieder erfolgen.
Ein allfälliges Vereinsvermögen fällt an eine steuerbefreite Organisation in der Schweiz, welche den gleichen oder einen ähnlichen Zweck verfolgt. Die Verteilung des Vereinsvermögens unter den Mitgliedern ist ausgeschlossen.
XV. Inkrafttreten
Art.22
Diese Statuten wurden an der Generalversammlung vom 10. März 2022 angenommen und treten mit diesem Datum in Kraft.
Urdorf, den 10. März 2022 Das Co-Präsidium: Lore Luginbühl & Miranda Grob
Letztes Update dieses Dokuments am 17.3.2022